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IQR

AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen, Geltung

1.1 Wir, die Firma IQR International Quality Rau & Rössle GmbH (im Folgenden „IQR“), führen die uns übertragenen Arbeiten als Werkunternehmer im Sinn des § 631 BGB ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen (AGB) aus. Der Auftraggeber erkennt mit Erteilung seines Auftrags an IQR diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Die AGB’s gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht anders vereinbart ist, in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den Auftraggeber gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung und behalten für die gesamte Dauer aller – auch künftigen gleichartiger - Geschäftsbeziehungen, auch wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird, ihre Gültigkeit. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung. Ohne ausdrückliche schriftlich festgehaltene Vereinbarung werden Bedingungen, die diesen allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen entgegenstehen, unsererseits nicht anerkannt und deshalb nicht Vertragsbestandteil. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Werkleistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB’s. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber, uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB’s nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.6 Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Geschäfts- und Zahlungsbedingungen berührt die Gültigkeit und Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen nicht. Bei Unanwendbarkeit einzelner Bedingungen sind die Werkvertragspartner verpflichtet, gemäß der Konditionsvereinbarung und der Einzelprojektbeauftragung festgesetzten Zielsetzungen zu handeln.

  1. Zustandekommen, Beginn und Ende des Vertrages /nachträgliche Änderungen /Unteraufträge
    2.1 Angebote von IQR sind freibleibend und unverbindlich. Inhalt und Umfang der zu erbringenden Werkleistung werden in einer Konditionsvereinbarung nebst Preisdatenblatt sowie im jeweiligen Einzelfall durch Einzelprojektbeauftragung festgelegt. Der Auftrag des Auftraggebers im Rahmen der Einzelprojektbeauftragung gilt als verbindliches Angebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, kommt eine Einzelprojektbeauftragung erst durch die ausdrückliche schriftliche Bestätigung seitens IQR oder durch Ausführung der übertragenen Werkleistung zustande.

2.2 Nachträgliche Änderungen an dem ursprünglich im Einzelfall vereinbarten Werk bzw. seiner Beschaffenheit bedürfen einer gesonderten schriftlichen Nachtragsvereinbarung. Darin sind auch die zusätzlich anfallende Vergütung und die Auswirkungen der Änderungen auf den ursprünglichen Zeitplan zu regeln.

2.3 Der Beginn des Vertragsverhältnisses wird in der Konditionsvereinbarung festgelegt. Es kann jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Im Fall der Kündigung sind aktuelle Einzelprojektaufträge auch über das Ende der Kündigungsfrist hinaus noch ordnungsgemäß fertigzustellen. Für die Zeit bis zur Beendigung der Einzelprojektaufträge gelten die Regelungen dieses Vertrages dann noch fort.

3. Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Die von dem Auftragnehmer erbrachten Werkleistungen haben dem jeweils anerkannten Stand von Technik und Wissenschaft zu entsprechen. Dabei sind dem Auftragnehmer die spezifischen Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers zu beachten.

3.2 Der Auftragnehmer hat die Werkleistungen nach Maßgabe der konkreten Aufforderungen, gegebenenfalls Leistungsbeschreibungen des Auftraggebers zu erbringen. Nur solcher Zeitaufwand, der der Üblichkeit für die konkrete Aufgabenstellung entspricht, kann vom Auftragnehmer berechnet werden. Abweichungen vom üblichen zeitlichen Umfang können in begründeten Ausnahmefällen geltend gemacht werden, wenn eine aussagefähige schriftliche Begründung und eine Genehmigung des Auftraggebers vorliegen.

3.3 Der Auftragnehmer ist an keine festen täglichen Zeiten der Erledigung seiner Arbeit gebunden, er hat keine Rechtspflicht zum regelmäßigen Erscheinen beim Auftraggeber. Auch der Ort der Erledigung der Tätigkeit unterliegt der Entscheidung des Auftragnehmers, es sei denn, der Ort der Leistungserbringung ergäbe sich sachnotwendig aus der einzelnen Aufgabenstellung. Nur sofern Betriebsmittel
des Auftraggebers, insbesondere Arbeitsgeräte, in Anspruch genommen werden müssen, stehen diese nur während der im Betrieb bestehenden regelmäßigen Arbeitszeiten zur Verfügung.

3.4 Letztlich unterliegt der Auftragnehmer auch keinen Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung. Auch wird der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers nicht eingegliedert, insbesondere erhält er keinen Büroraum zugewiesen und ist weder weisungsberechtigt gegenüber Mitarbeitern des Auftraggebers noch ist er diesen gegenüber weisungsgebunden.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer zu Beginn des jeweiligen Einzelauftrags in die nach Ziff. 3.1 maßgeblichen Besonderheiten beim Auftraggeber einzuweisen und ihm alle für die Erbringung der Werkleistung erforderlichen Informationen zu geben, insbesondere durch schriftliche Arbeitsanweisung/Leistungsbeschreibung.

4.2 Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers gem. Ziff. 5 zu vergüten.

5. Zahlungsbedingungen, Vergütung, Aufrechnung

5.1 IQR berechnet dem Auftraggeber Vergütung gemäß den vorher festgesetzten vertraglichen Vereinbarungen. Wartezeiten, etwa wegen Maschinenstillstand, Verzögerungen bei der Materialanlieferung, oder sonstiger Gründe, die nicht von IQR verursacht werden, müssen mit berechnet werden. Die Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Reisekosten, Spesen und sonstige Aufwendungen kann der Auftragnehmer gemäß den Vereinbarungen im Preisdatenblatt vom Auftraggeber ersetzt verlanden.

5.2 IQR ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. IQR wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist IQR berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn IQR über den Betrag verfügen kann.

5.3 Gegen Ansprüche von IQR kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur unter denselben Voraussetzungen zu und ist auf Gegenforderungen aus dem jeweiligen konkreten Vertragsverhältnis beschränkt.

6. Abschlagszahlungen (§ 632a BGB)

IQR ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile des Werkes und vereinbarte Leistungen, insbesondere für in der Einzelprojektbeauftragung vereinbarte Teilstückzahlen, Abschlagszahlungen zu verlangen. IQR behält sich auch vor, für fest bestimmte Zeiträume, etwa jeweils eine Woche, Zwischenrechnungen zu erstellen.

7. Lieferverzögerung

IQR verpflichtet sich, die ihr übertragenen Werkleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen fristgerecht auszuführen. Liefer- bzw. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die IQR die Leistungserbringung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Unwetterereignisse (z.B. Hochwasser) usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Subunternehmern von IQR, auftreten - hat IQR auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesem Fall wird IQR den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtliche, neue Leistungsfrist informieren. Ist eine Leistung auch innerhalb dieser neuen Frist nicht möglich, so ist IQR berechtigt, von der jeweiligen Einzelbeauftragung zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird dem Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich erstattet.

8. Gewährleistung, Verjährung

8.1 Etwaige Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind gegenüber IQR unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Sie werden zunächst auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt. Sofern die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehlschlägt, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz) zu. Gewährleistungsansprüche gegen IQR stehen nur dem Besteller unmittelbar zu und sind nicht abtretbar.

8.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb der Frist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme oder, soweit eine Abnahme nicht erfolgt, mit der Fertigstellung der Arbeiten durch IQR. Die Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen Mängeln bei einem Bauwerk oder
einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.3 Ziff. 8.2 gilt nicht in den Fällen der Haftung von IQR aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Organe von IQR, ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8.4 Beruht ein Mangel auf einem Verschulden von IQR, kann der Auftraggeber unbeschadet der vorstehenden Bestimmung Schadensersatz gem. Ziff. 9 verlangen.

9. Haftung / Versicherung

9.1 Soweit sich aus diesen AGB’s einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Es wird eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in der Höhe von € 3.000.000 vorgehalten.

9.2 Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf): in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3 Die sich aus Ziff. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9.5 Waren, die sich zu Prüfzwecken oder zur anderweitigen Erfüllung unseres Auftrags in unseren Räumen oder auf dem Transportweg befinden, bleiben Eigentum unseres Auftraggebers und sind daher von diesem selbst gegen das Risiko des Untergangs und der zufälligen Verschlechterung zu versichern.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen IQR und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des CISG. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist das Amtsgericht Böblingen bzw. das Landgericht Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Werkverpflichtung gemäß diesen AGS’s bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers, zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.